Vorschriften, Ausschreibungen und Küchenpraxis verwenden unterschiedliche Begriffe für dasselbe Material. Da sich rechtliche Pflichten an Definitionen knüpfen, lohnt sich Präzision bei drei Begriffen: Bioabfall, Lebensmittelabfall und Speisereste.
Bioabfall ist der Begriff des EU-Abfallrechts. Artikel 3 Nummer 4 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG, konsolidierte Fassung) definiert ihn als:
„biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Restaurants, dem Großhandel, Kantinen, Catering-Gewerbe und Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben"
Quelle: Richtlinie 2008/98/EG, Art. 3 Nr. 4, konsolidierte Fassung
Lebensmittelabfall ist enger gefasst: Nach Artikel 3 Nummer 4a sind das alle Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zu Abfall geworden sind. Garten- und Parkmaterial ist Bioabfall, aber kein Lebensmittelabfall.
Speisereste ist der Ingenieursbegriff, den Griffon verwendet. Er beschreibt die organische Fraktion, die in einer Profiküche am Entstehungsort anfällt — Zuputz, Schalen, Tellerrückläufe, abgelaufene Vorbereitung — bevor sie in einen Abfallstrom gelangt. Was die Richtlinie Bioabfall nennt, sind am Entstehungsort in der Profiküche Speisereste. Genau dort behandelt Griffon sie.
Im Alltag wird dieselbe Kategorie auch Biomüll oder organische Abfälle genannt.
Artikel 22 der Abfallrahmenrichtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Dezember 2023 sicherzustellen, dass Bioabfall entweder am Entstehungsort getrennt und recycelt oder getrennt gesammelt wird. Die Richtlinie selbst anerkennt also zwei Wege der Konformität — die Behandlung am Entstehungsort ist einer davon.
Die nationalen Umsetzungen folgen derselben Logik: Der Erzeuger übergibt den Bioabfall getrennt einem befugten Entsorger oder verwertet ihn am Entstehungsort. Die aerobe Digestion von Speiseresten vor Ort bewegt sich in diesem zweiten Weg; konkrete Pflichten hängen stets von der nationalen und lokalen Umsetzung ab.
Mit der Novelle der Abfallrahmenrichtlinie von 2025 wurden erstmals verbindliche EU-Ziele zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen eingeführt, zu erreichen bis zum 31. Dezember 2030 gegenüber dem Durchschnitt 2021–2023: 10 % in Verarbeitung und Herstellung sowie 30 % pro Kopf in Einzelhandel, Restaurants, Verpflegungsdienstleistungen und Haushalten. Die Pflicht liegt bei den Mitgliedstaaten — deshalb werden die nationalen Regeln für Küchen, Hotels und Institutionen EU-weit strenger. Analyse: EU-Ziele für Lebensmittelabfälle — was sich für Profiküchen ändert.
Material wird zu Abfall in dem Moment, in dem es in einen Abfallstrom gegeben wird. Griffon-Maschinen werden dort installiert, wo das Material entsteht, und verarbeiten es kontinuierlich — der Arbeitsinput der Maschine sind die Speisereste der Küche, nicht der Inhalt einer Abfalltonne. Die Terminologie ist bewusste Ingenieurspräzision, kein Marketing: Sie beschreibt, wo im Materialfluss die Behandlung stattfindet. In Genehmigungen, Ausschreibungen und Behördendokumenten heißt dasselbe Material korrekt Bioabfall oder Lebensmittelabfall, wie oben definiert.
Ja. Artikel 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/98/EG schließt Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Restaurants, Kantinen und dem Catering-Gewerbe ausdrücklich in die Definition von Bioabfall ein.
Das EU-Recht anerkennt es: Artikel 22 verlangt Trennung und Recycling am Entstehungsort oder getrennte Sammlung. Konkrete Pflichten hängen von der nationalen Umsetzung ab — siehe EU-Vorschriften.
Bis zum 31. Dezember 2030: −10 % in Verarbeitung und Herstellung und −30 % pro Kopf in Einzelhandel, Restaurants, Verpflegung und Haushalten, gegenüber der Basis 2021–2023 (Novelle 2025 der Richtlinie 2008/98/EG).
Bioabfall ist der breitere Begriff — er umfasst auch biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle. Lebensmittelabfall sind Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die zu Abfall geworden sind. Speisereste aus der Profiküche fallen nach dem Wegwerfen unter beide Kategorien.